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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2021 - 6 S 24.21   

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https://dejure.org/2021,39611
OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2021 - 6 S 24.21 (https://dejure.org/2021,39611)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2021 - 6 S 24.21 (https://dejure.org/2021,39611)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. September 2021 - 6 S 24.21 (https://dejure.org/2021,39611)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 60c Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 60c Abs 2 Nr 3 Halbs 2 AufenthG 2004, § 60c Abs 7 AufenthG 2004
    Erteilung einer Ausbildungsduldung; Identitätsklärung; fehlerfreie Ermessensentscheidung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 60c Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, § 60c Abs 2 Nr 3 Halbs 2 AufenthG, § 60c Abs 7 AufenthG
    Beschwerde; Erteilung einer Ausbildungsduldung; Identitätsklärung; Mitwirkungsverhalten; Fristwahrung; Ermessensentscheidung; Darlegungsanforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20

    Prozesskostenhilfe für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2021 - 6 S 24.21
    Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm sei keine Ausbildungsduldung auf der Grundlage des § 60c Abs. 7 AufenthG zu erteilen, da diese Vorschrift nach der Gesetzesbegründung und ihrem systematischen Zusammenhang mit § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, der in § 60c Abs. 7 AufenthG auch in der Wendung "unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3" zum Ausdruck komme, ausschließlich an Maßnahmen zur Identitätsklärung anknüpfe, die der Ausländer innerhalb der in seinem Fall einschlägigen Frist aus § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. a) bis c) AufenthG vorgenommen habe, ohne dass jedoch der von § 60c Abs. 2 Nr. 3 letzter Hs. AufenthG vorausgesetzte Erfolg - die Identitätsklärung - nach Fristablauf eingetreten sei (Beschlussabdruck S. 5 unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2020 - OVG 3 M 129/20 - juris Rn. 27, in dem die Frage offengelassen wurde).
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