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OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2021 - 6 S 24.21 |
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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. September 2021 - 6 S 24.21 (https://dejure.org/2021,39611)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 60c Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 60c Abs 2 Nr 3 Halbs 2 AufenthG 2004, § 60c Abs 7 AufenthG 2004
Erteilung einer Ausbildungsduldung; Identitätsklärung; fehlerfreie Ermessensentscheidung - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 60c Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, § 60c Abs 2 Nr 3 Halbs 2 AufenthG, § 60c Abs 7 AufenthG
Beschwerde; Erteilung einer Ausbildungsduldung; Identitätsklärung; Mitwirkungsverhalten; Fristwahrung; Ermessensentscheidung; Darlegungsanforderungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 09.08.2021 - 9 L 270/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2021 - 6 S 24.21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20
Prozesskostenhilfe für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2021 - 6 S 24.21
Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm sei keine Ausbildungsduldung auf der Grundlage des § 60c Abs. 7 AufenthG zu erteilen, da diese Vorschrift nach der Gesetzesbegründung und ihrem systematischen Zusammenhang mit § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, der in § 60c Abs. 7 AufenthG auch in der Wendung "unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3" zum Ausdruck komme, ausschließlich an Maßnahmen zur Identitätsklärung anknüpfe, die der Ausländer innerhalb der in seinem Fall einschlägigen Frist aus § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. a) bis c) AufenthG vorgenommen habe, ohne dass jedoch der von § 60c Abs. 2 Nr. 3 letzter Hs. AufenthG vorausgesetzte Erfolg - die Identitätsklärung - nach Fristablauf eingetreten sei (Beschlussabdruck S. 5 unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2020 - OVG 3 M 129/20 - juris Rn. 27, in dem die Frage offengelassen wurde).